- Kommissionsbetrug
- Sondertatbestand des Betrugs oder der ⇡ Untreue bei Abschluss von ⇡ Handelsgeschäften durch einen ⇡ Kommissionär. K. begeht ein Kommissionär, der, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, (1) das Vermögen des ⇡ Kommittenten dadurch schädigt, dass er hinsichtlich eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen unrichtigen Rat oder unrichtige Auskunft erteilt, oder (2) bei der Abwicklung eines Geschäfts absichtlich zum Nachteil des Kommittenten handelt.- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Lexikon der Economics. 2013.